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§ 12 LuftBODV 4 — Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 LuftBO)

Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Startplatz müssen ein Windmeßgerät und ein Thermometer vorhanden sein. Für jeden Start sind die aktuellen Werte für Wind und Temperatur zu berücksichtigen.