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§ 5 3. DV LuftBO — Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage sind motorgetriebene Luftfahrzeuge wie folgt auszurüsten:

1.
einem Magnetkompass,
2.
einem barometrischen Feinhöhenmesser,
3.
einer Fahrtmesseranlage und
4.
einer Uhr mit Sekundenanzeige.

(2) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:

1.
einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten,
2.
einer Scheinlotanzeige,
3.
einem Kurskreisel,
4.
einem Variometer,
5.
einem Landescheinwerfer,
6.
Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume,
7.
einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und
8.
einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente,
9.
für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und
10.
für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.