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# § 53 LuftBO — Einmotorige Luftfahrzeuge

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einmotorige Luftfahrzeuge dürfen nur bei Tage, nur unter Sichtflugwetterbedingungen und nur auf Strecken eingesetzt werden, auf denen ausreichende Möglichkeiten zur Notlandung bestehen. Für Flüge über Wasser dürfen einmotorige Luftfahrzeuge nur eingesetzt werden, wenn sie über eine ausreichende Ausrüstung zur Rettung der Insassen verfügen und eine Notlandung auf dem Wasser in einer Entfernung von weniger als 10 km von der nächsten Küste möglich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für zweimotorige Luftfahrzeuge, die nach Ausfall eines Motors nicht in der Lage sind, den Flug zu dem Bestimmungsflugplatz oder einem Ausweichflugplatz fortzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 53 LuftBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/53

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