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§ 51 LuftBO — Such- und Rettungsdienst

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.