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# § 4a LuKIFG — Mittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und bei Doppelförderungsverboten

Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz  
Stand: 09.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel können durch die Länder und Kommunen zur Erbringung von in anderen Bundesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des Bundes sowie in Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern vorgesehenen Eigenanteilen von Ländern und Kommunen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt werden. Eine vollständige Erbringung solcher Eigenanteile aus Mitteln nach diesem Gesetz ist zulässig, sofern eine Überförderung derselben förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen ist. Der Einsatz von Mitteln nach diesem Gesetz ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Bundesgesetzen, sonstigen Vorschriften des Bundes sowie Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, die eine Kumulierung von Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote).

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Zitiervorschlag: § 4a LuKIFG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 09.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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