Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist die nach § 1 Absatz 2 bestimmte
Behörde zuständig.
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Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist die nach § 1 Absatz 2 bestimmte
Behörde zuständig.