(1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus
der Eignungsfeststellung gemäß § 9 und
dem Auswahlverfahren gemäß § 10.
(2) Die Durchführung der Eignungsfeststellung und des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.