# § 2 LuBKV (Brandenburg) — Ziele und Grundsätze

Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Leistungs- und Begabungsklassen sollen besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler gezielt gefördert werden. Die Schulen können Leistungs- und Begabungsklassen mit sprachlichem, musisch-künstlerischem, gesellschaftswissenschaftlichem oder mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem Profil bilden. Die Kombination der Profile sowie eine schwerpunktunabhängige Förderung der unterschiedlichen individuellen Begabungsprofile der Schülerinnen und Schüler ist möglich.

(2) Die Leistungs- und Begabungsklassen werden an ausgewählten Gymnasien und Gesamtschulen ab Jahrgangsstufe 5 gebildet, um eine frühzeitige Förderung von Leistungen und Begabungen zu sichern. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Anforderungen der Rahmenlehrpläne sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die jeweiligen Schulstufen. Die Förderung erfolgt schwerpunktmäßig im Rahmen der regulären Unterrichtszeiten durch Verdichtung von Lernprozessen und durch zusätzliche obligatorische Unterrichtsangebote.

(3) Leistungs- und Begabungsklassen vermitteln eine vertiefte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. In Leistungs- und Begabungsklassen wird die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren erworben.

(4) Zu jedem Schuljahr kann eine Schule jeweils nur eine Leistungs- und Begabungsklasse bilden. Die Grundsätze der Schulstruktur gemäß Teil 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes, insbesondere die Gliederung nach Schulstufen und der regelmäßige Übergang in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen nach der Jahrgangsstufe 6, dürfen durch die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen in der Schule nicht gefährdet werden.

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Zitiervorschlag: § 2 LuBKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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