# § 10 LuBKV (Brandenburg) — Auswahlverfahren

Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität einer Leistungs- und Begabungsklasse, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist auf der Grundlage der Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 zu ermitteln.

(2) Wurde ein Zweitwunsch angegeben, sind die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler, deren Erstwunsch nicht berücksichtigt werden konnte, an die Zweitwunschschule weiterzuleiten. An der Zweitwunschschule führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren durch. Hierbei können die im Erstwunschverfahren festgestellten Ergebnisse des prognostischen Tests berücksichtigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft, ob gegenüber den nach dem Erstwunsch bisher für die Aufnahme vorgesehenen Schülerinnen und Schülern die Zweitwünsche anderer Schülerinnen oder Schüler vorrangig zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, ist der Zweitwunsch vorläufig zu berücksichtigen und die verdrängte Erstwunschanmeldung an die Zweitwunschschule weiterzuleiten, an der eine entsprechende Feststellung erfolgt.

(3) Das staatliche Schulamt kann Ausgleichskonferenzen durchführen.

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Zitiervorschlag: § 10 LuBKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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