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# Art 8 LplV (Brandenburg) — Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung

Landesplanungsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Landesraumordnungsplans berührt werden kann, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Frist kann auf begründeten Antrag der beteiligten öffentlichen Stelle im Einzelfall angemessen verlängert werden.

(2) Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bedient sich die Gemeinsame Landesplanungsabteilung unter besonderer Berücksichtigung des Raumordnungskatasters nach Artikel 16 der Mittel der Raumbeobachtung.

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Zitiervorschlag: Art 8 LplV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/8

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