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Art 18 LplV (Brandenburg) — Datenschutz

Landesplanungsvertrag

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die datenschutzrechtlichen Belange gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Soweit für die Erhebung der Daten im Land Berlin für Zwecke der Planung bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten, finden diese auf die Datenerhebung im Land Berlin Anwendung. Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz im Land Brandenburg überwacht im Einvernehmen mit dem oder der Berliner Datenschutzbeauftragten die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften