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# Art 17 LplV (Brandenburg) — Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Landesplanungsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen.

(2) Die Behörden der vertragschließenden Länder, die Gemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht der beiden Länder unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Wahrnehmung der Belange der gemeinsamen Landesplanung gewährleistet ist.

(3) Im Land Brandenburg sind darüber hinaus die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Mitteilung nach Absatz 2 auch gegenüber den Landräten als allgemeinen unteren Landesbehörden verpflichtet.

(4) Die in Absatz 2 genannten Stellen haben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung auf Verlangen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Auskunft zu erteilen.

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Zitiervorschlag: Art 17 LplV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/17

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