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# Art 11 LplV (Brandenburg) — Zusammenarbeit in der Regionalplanung

Landesplanungsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zusammenarbeit in der Regionalplanung und die gegenseitige Beteiligung und Abstimmung regionalplanerischer Einzelfragen erfolgt in einem Regionalplanungsrat, der aus den für die Raumordnung zuständigen Regierungsmitgliedern beider Länder, je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Träger der Regionalplanung im Land Brandenburg, einem Vertreter oder einer Vertreterin der gesamtstädtischen räumlichen Planung Berlins sowie zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Bezirke besteht.

(2) Bei der Aufstellung und der regionalplanerisch bedeutsamen Änderung sowie der Fortschreibung von Regionalplänen und des Flächennutzungsplans von Berlin erfolgt eine gegenseitige Beteiligung der jeweiligen Planungsträger. Zu Themen mit besonderer raumordnerischer Bedeutung kann der Regionalplanungsrat einberufen werden.

(3) Der Regionalplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet die Sitzungen vor. Beschlüsse des Regionalplanungsrates werden einstimmig gefasst und gelten als Empfehlungen.

IV. Abschnitt

Sicherung der Raumordnung

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Zitiervorschlag: Art 11 LplV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/11

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