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# § 14 LotsO 1987 — Unterbringung des Seelotsen

Allgemeine Lotsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geht der Seelotse, wenn ein Schiff die Fahrt unterbricht, nicht von Bord oder kann er bei der Außenstation des Lotsenschiffes nicht ausgeholt werden, so hat die Schiffsführung dem Seelotsen für die Dauer seines Aufenthaltes eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen und ihn zu verpflegen.

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Zitiervorschlag: § 14 LotsO 1987

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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