§ 14 LotsO 1987 — Unterbringung des Seelotsen

Allgemeine Lotsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geht der Seelotse, wenn ein Schiff die Fahrt unterbricht, nicht von Bord oder kann er bei der Außenstation des Lotsenschiffes nicht ausgeholt werden, so hat die Schiffsführung dem Seelotsen für die Dauer seines Aufenthaltes eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen und ihn zu verpflegen.