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# § 1 LohnUGAÜV 4 — Geltungsbereich

Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung  
Historische Fassung: Stand 04.09.2020 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Diese Verordnung findet auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 1 LohnUGAÜV 4

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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