nu:legal · recht.nulegal.eu

Anlage 2 LogAPrO — (zu § 1 Abs. 1)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1980, 1897

Praktische Ausbildung
Stunden
1.Hospitationen in340
1.1Phoniatrie und Logopädie
1.2anderen fachbezogenen Bereichen, auch Exkursionen (mindestens 100 Stunden)
2.Praxis der Logopädie1.520
2.1Übungen zur Befunderhebung
2.2Übungen zur Therapieplanung
2.3Therapie unter fachlicher Aufsicht und Anleitung
3.Praxis in Zusammenarbeit mit den Angehörigen des therapeutischen Teams auf den Gebieten der240
3.1Audiologie und Pädaudiologie
3.2Psychologie einschließlich Selbsterfahrungstechniken
3.3Musiktherapie
----
insgesamt2.100