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# § 8 LobbyRG — Übergangsvorschrift

Lobbyregistergesetz  
Stand: 01.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eintragungen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten als unverzüglich im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2.

(2) Eintragungen, die vor dem 1. März 2024 vorgenommen worden sind, sind bis einschließlich 30. Juni 2024 an die neue Rechtslage anzupassen und zu ergänzen. Die Richtigkeit der dort gemachten Angaben ist gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen. Eintragungen, die nicht innerhalb dieser Frist aktualisiert werden, werden danach in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 noch nicht vorliegen, können zunächst die Angaben für das vorletzte abgelaufene Geschäftsjahr bereitgestellt werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem 1. März 2024 erfolgt sind, dürfen Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d in anonymisierter Form erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 8 LobbyRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/8

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