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# § 6 LmhFortbPrüfV — Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ wählt die zu prüfende Person einen der Schwerpunkte Bäckerei, Fleischerei oder Konditorei.

(2) In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ werden folgende Handlungsbereiche geprüft:

- 1. Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben,

- 2. Vertriebskonzepte entwickeln,

- 3. Warenströme und Retourenmanagement organisieren,

- 4. Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen,

- 5. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen,

- 6. Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren,

- 7. Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren,

- 8. Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten sowie

- 9. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen.

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Zitiervorschlag: § 6 LmhFortbPrüfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/6

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