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# § 20 LmhFortbPrüfV — Arbeitsaufgabe

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der Arbeitsaufgabe soll die zu prüfende Person

- 1. einen Teil des von ihr erstellten Marketing- und Präsentationskonzeptes oder des Gastronomiekonzeptes praktisch umsetzen und

- 2. eine Schulungssimulation durchführen.

(2) Bei Abgabe der Projektmappe reicht die zu prüfende Person einen Vorschlag für die Arbeitsaufgabe beim Prüfungsausschuss ein und gibt die geplante Dauer der Schulungssimulation an. Die Schulungssimulation soll mindestens 30 und höchstens 60 Minuten dauern.

(3) Der Prüfungsausschuss legt die Arbeitsaufgabe und die Dauer der Schulungssimulation fest; dabei soll der Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigt werden.

(4) In der Schulungssimulation soll die zu prüfende Person Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der praktischen Umsetzung des Konzeptes anleiten und neue Betriebsabläufe vermitteln; dabei soll sie die einzelnen Handlungsschritte vorführen und die Abläufe erläutern.

(5) Für die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe und für die Durchführung der Schulungssimulation stehen der zu prüfenden Person einschließlich Vor- und Nachbereitung 300 Minuten zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 20 LmhFortbPrüfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/20

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