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# § 13 LmhFortbPrüfV — Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produkte zu entwickeln und zu vermarkten, Herstellungsprozesse zu planen und zu überwachen sowie Gastronomiekonzepte zu entwickeln und zu integrieren und dabei die schwerpunktspezifischen Kompetenzen zu nutzen.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

- 1. Erstellen eines Planes zur Organisation eines Gastronomiebetriebes,

- 2. Festlegen von Angebotspaletten,

- 3. Herstellen, Anrichten und Erläutern eines anlass- oder themenbezogenen Snackarrangements nach von der zu prüfenden Person festgelegter Angebotspalette,

- 4. Erstellen eines Personaleinsatzplanes und

- 5. Unterweisen in der Herstellung, im Servieren und im Erläutern von Getränken.

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Zitiervorschlag: § 13 LmhFortbPrüfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/13

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