nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 53 LlbG (Bayern) — Probezeit

Leistungslaufbahngesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oberste Dienstbehörde kann für Beamte und Beamtinnen bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr kürzen. Ferner kann die oberste Dienstbehörde Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach Art und Bedeutung mindestens einer Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Fachlaufbahn und Qualifikationsebene entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. Art. 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

---

Zitiervorschlag: Art 53 LlbG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/53

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
