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# Art 17a LlbG (Bayern) — Fiktive Laufbahnnachzeichnung

Leistungslaufbahngesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegt keine verwendbare dienstliche Beurteilung vor, soll bei Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung ausgehend von der letzten periodischen Beurteilung eines Beamten oder einer Beamtin unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter und Beamtinnen diese fiktiv fortgeschrieben werden.

(2) Bei einem Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, ist die letzte periodische Beurteilung gemäß Abs. 1 fortzuschreiben.

(3) Bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Gleichstellungsbeauftragter oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist die letzte periodische Beurteilung gemäß Abs. 1 fortzuschreiben.

(4) Die fiktive Fortschreibung ist in den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 auf drei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume zu beschränken.

(5) Das Ergebnis einer Erprobungszeit ist fiktiv festzustellen. In den Fällen des Abs. 2 kann eine fiktive Feststellung erfolgen.

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Zitiervorschlag: Art 17a LlbG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/17a

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