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# Art 1 LlbG (Bayern) — Geltungsbereich

Leistungslaufbahngesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihm nichts anderes ergibt. Es gilt für Richter und Richterinnen entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Professoren und Professorinnen, ausgenommen Art. 55 Abs. 2 und 3,

2. Beamte und Beamtinnen auf Zeit, mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),

3. Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen,

4. Beamte und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(3) Mit Ausnahme des Teils 5 gilt dieses Gesetz nicht für den Polizeivollzugsdienst und die Beamten und Beamtinnen im Sicherheitsbereich des Landesamts für Verfassungsschutz, soweit Rechtsverordnungen nach Art. 68 Abs. 2 etwas anderes bestimmen.

(4) Für die Staatskanzlei und das Landtagsamt finden die für die Staatsministerien geltenden Vorschriften mit Ausnahme von Art. 67 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 1 LlbG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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