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§ 3 Lkw-MautV 2018 — Mauterhebungssysteme

Lkw-Maut-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(2) Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.