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§ 3 Lkw-MautV 2018 — Mauterhebungssysteme

Lkw-Maut-Verordnung

Stand: 09.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(2) Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.