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# § 2 Lkw-MautV 2018 — Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung

Lkw-Maut-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

- 1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

- 2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,

- 3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,

- 4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

- 5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

- 6. die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten Fahrzeuggerätes.

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Zitiervorschlag: § 2 Lkw-MautV 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/2?asof=2019-06-10

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