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# § 25 LippeVG (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge

Lippeverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der Verband kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögensplans durch Beiträge sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht unterschritten werden.

(3) Beiträge, die einem Benutzer nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied des Verbandes. Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Benutzer und dem Verband eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; es kann auch vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband.

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Zitiervorschlag: § 25 LippeVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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