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# § 21 LippeVG (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung des Verbandes

Lippeverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband.

(2) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.

(3) Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist neben den gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 7 in der Satzung geregelten Fällen in allen Angelegenheiten herbeizuführen, die der Verbandsversammlung oder dem Verbandsrat zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Darüber hinaus entscheidet der gesamte Vorstand über:

1. die Anträge des Vorstandes auf Einberufung einer Sitzung der Verbandsversammlung oder des Verbandsrates,

2. die Beanstandungen von Beschlüssen nach § 20 Abs. 4 und § 36 Abs. 3,

3. die Abhilfe von Widersprüchen nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie

4. in Fällen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1.

Sechster Teil

Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

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Zitiervorschlag: § 21 LippeVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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