nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 LippeVG (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Vorstandes

Lippeverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verbandsrates eine Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes zu regeln ist.

(2) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Verbandsversammlung, dem Verbandsrat, der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes bereitet die Beschlüsse der Verbandsorgane vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen oder aus der Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes ergibt. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung. Das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.

(3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Verbandsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Wenn wegen besonderer Eilbedürftigkeit eine Entscheidung des gesamten Vorstandes nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Vorstandes.

(4) Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 17 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Verbandsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit zu entscheiden.

---

Zitiervorschlag: § 20 LippeVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LippeVG/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
