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# § 19 LippeVG (Nordrhein-Westfalen) — Vorstand

Lippeverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsmitglied ist insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständig. Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Vorstandes.

(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und die weiteren Mitglieder des Vorstandes müssen die für ihr Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet. Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.

(3) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.

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Zitiervorschlag: § 19 LippeVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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