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# § 11 LippeVG (Nordrhein-Westfalen) — Satzung

Lippeverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie sich nicht aus diesem Gesetz ergeben.

(2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Verbandsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung bestimmt insbesondere:

1. den Sitz des Verbandes (§ 1 Abs. 2),

2. die Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2),

3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Mitglieder (§ 6 Abs. 3),

4. die Höhe des Beitrages für eine Beitragseinheit, die zur Entsendung einer Delegierten oder eines Delegierten berechtigt (§ 12 Abs. 2),

5. das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen (§ 12 Abs. 3),

6. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder Überschreiten die Zustimmung des Verbandsrates einzuholen ist (§ 17 Abs. 5 Nr. 12),

7. die Geschäfte und Angelegenheiten, für die wegen ihrer Bedeutung eine Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen ist,

8. das Nähere zum Rechnungswesen, zur Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 24 Abs. 2),

9. die Formen der Bekanntmachungen (§ 33) und

10. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben.

(4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 11 LippeVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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