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§ 24 LippeVG - (Nordrhein-Westfalen) — Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung

Lippeverbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§ 27 Abs. 5 Satz 3) Rücklagen in angemessener Höhe bilden.

(2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.