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§ 23 LippeVG - (Nordrhein-Westfalen) — Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Lippeverbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalts- oder Wirtschaftsplan muß gewährleistet sein.

(2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Verbandsrat zum Zecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.