(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalts- oder Wirtschaftsplan muß gewährleistet sein.
(2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Verbandsrat zum Zecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.