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§ 1 LiBiUrhFrVerlG

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.

(2) ...