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# § 4 LfLV (Bayern) — Ökologischer Landbau

Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Privaten Kontrollstellen mit einer Zulassung für Bayern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes – ÖLG – (Kontrollstellen) überträgt die Landesanstalt auf Antrag die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖLG und beleiht sie mit der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ÖLG.

(2) Die Aufgabenübertragung nach Abs. 1 umfasst alle dort genannten Bereiche und erfolgt widerruflich durch Bescheid. Der Bescheid ergeht nur dann, wenn die Kontrollstelle über das erforderliche fachkundige, erfahrene und zuverlässige Personal sowie über die Organisation und technische Ausstattung verfügt, um die übertragenen Aufgaben unabhängig, unparteiisch und objektiv durchführen zu können. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sowie eine wirksame Überwachung der Kontrollstelle durch die Landesanstalt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 ÖLG) können durch Nebenbestimmungen gewährleistet werden.

(3) Bei Wahrnehmung der nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten für die Kontrollstellen die auf die zuständige Behörde bezogenen Vorschriften des § 8 ÖLG entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 LfLV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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