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# § 2 LfLV (Bayern) — Aufgaben

Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesanstalt nimmt in den Bereichen Landnutzung, Tierhaltung, Landtechnik und Betriebswirtschaft, Marktordnung für die Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Ernährung, Fischerei sowie ländliche Strukturentwicklung unter Berücksichtigung der spezifischen Standortbedingungen Bayerns insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Anwendungsorientierte Forschung,

2. Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

3. Sammlung und Auswertung des aktuellen Wissensstandes,

4. Bestandsaufnahmen und Langzeitbeobachtungen,

5. Erarbeitung von fachlichen Grundlagen für agrarpolitische Entscheidungen,

6. Erstellung von fachlichen Grundlagen und Standards für die Landwirtschaftsverwaltung und -beratung,

7. Information und Dokumentation,

8. Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Fachpersonal des Geschäftsbereichs.

Die durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für die Landesanstalten für Bodenkultur und Pflanzenbau, Tierzucht, Fischerei, Ernährung, Betriebswirtschaft und Agrarstruktur sowie Landtechnik begründeten Zuständigkeiten stehen der Landesanstalt zu.

(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet die Landesanstalt mit vergleichbaren Einrichtungen, Universitäten, Fachhochschulen, Behörden und Institutionen, dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter sowie Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft zusammen und wirkt in nationalen und internationalen Gremien mit.

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Zitiervorschlag: § 2 LfLV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LfLV/2

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