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§ 6 LfLLWGGebV (Bayern) — Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Beendigung der Leistung, in den Fällen des § 2 Abs. 5 mit der Zurücknahme oder sonstigen vorzeitigen Erledigung des Antrags, fällig.

(2) Eine Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Urkunden, Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Schuldner unter Nachnahme übersandt werden.