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Art 7 LfAG (Bayern)

LfA-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Grundkapital der Bank beträgt mindestens dreihundert Millionen Euro.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann auf Grund haushaltsrechtlicher Bewilligung weitere Vermögensgegenstände auf die Bank übertragen und das Grundkapital der Bank erhöhen. Es kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Grundkapital auch aus Eigenmitteln der Bank erhöhen. Die Erhöhung des Grundkapitals ist unverzüglich durch den Vorstand zu veröffentlichen.