(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) Im Fall der Auflösung der Bank ist zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das Vermögen der Bank ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf den Freistaat Bayern zu übertragen. Der Freistaat Bayern tritt in etwa noch fortdauernde Verpflichtungen der Bank ein.