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# Art 18 LfAG (Bayern)

LfA-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bilanzgewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

1. mindestens fünfundzwanzig v.H. des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, über die nur mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde verfügt werden darf;

2. von dem danach verbleibenden Teil des Gewinns dürfen mit Genehmigung des Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sonstige Rücklagen gebildet werden;

3. im Übrigen ist der Gewinn an den Freistaat Bayern abzuführen, der ihn mit mindestens fünfzig v.H. zweckgebunden für die Aufgaben der Bank zu verwenden hat. Zur Abrundung dieses Betrags kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.

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Zitiervorschlag: Art 18 LfAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/18

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