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# Art 14 LfAG (Bayern)

LfA-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie alle an der Bank tätigen Personen haben über Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank sowie über deren Geschäftstätigkeit Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen hierüber, auch nach ihrem Ausscheiden, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(2) Die Aussagegenehmigung erteilt den Mitgliedern des Vorstands und, soweit Interessen der Bank berührt werden, den Mitgliedern des Verwaltungsrats die Rechtsaufsichtsbehörde. Im Übrigen erteilt der Vorsitzende des Vorstands den an der Bank tätigen Personen die Aussagegenehmigung. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur dann versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bringen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sowie alle an der Bank tätigen Personen dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Bank für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des Verwaltungsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. Im Übrigen gelten § 88 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 14 LfAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/14

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