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# Art 1 LfAG (Bayern)

LfA-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist ein Kreditinstitut des Freistaates Bayern. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Sie führt den Namen „LfA Förderbank Bayern“.

(2) Gewährträger der Bank ist der Freistaat Bayern. Er haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank, sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.

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Zitiervorschlag: Art 1 LfAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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