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# § 5 LeukoseV 1976

Rinder-Leukose-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen

- 1. in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt oder

- 2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht

werden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand stammen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger als 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern diese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Bestand eingestellt werden und eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 5 LeukoseV 1976

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LeukoseV%201976/5

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