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# § 3 LeuchtrAusbV — Ausbildungsberufsbild

Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,

- 6. Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

- 7. Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung,

- 8. Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,

- 9. Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,

- 10. Einbringen von Leuchtstoffen,

- 11. Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren,

- 12. Verarbeiten von Elektroden,

- 13. Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,

- 14. Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren.

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Zitiervorschlag: § 3 LeuchtrAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LeuchtrAusbV/3

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