# § 8 LernMV (Brandenburg) — Sondergenehmigungen

Lernmittelverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Einzelfällen können Schulen auf dem Dienstweg eine Sondergenehmigung zur probeweisen Einführung eines noch nicht zugelassenen Lernmittels bei dem für Schule zuständigen Ministerium beantragen. Aus der beigefügten Begründung muss erkennbar sein, dass der beabsichtigte Lernerfolg mit diesen Lernmitteln besonders gut erreicht werden kann. Den Anträgen ist ein Exemplar des betreffenden Lernmittels beizufügen.

(2) Sondergenehmigungen werden in der Regel nur für die antragstellende Schule ausgesprochen. Sie werden befristet erteilt und können widerrufen werden.

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Zitiervorschlag: § 8 LernMV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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