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§ 3 LernMV (Brandenburg) — Zulassungspflichtige Lernmittel

Lernmittelverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schulbücher und Druckwerke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur benutzt werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium einzeln oder pauschal zugelassen sind.