Schulbücher und Druckwerke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur benutzt werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium einzeln oder pauschal zugelassen sind.
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Schulbücher und Druckwerke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur benutzt werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium einzeln oder pauschal zugelassen sind.