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# § 2 LernMV (Brandenburg) — Auswahlgrundsätze

Lernmittelverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulen haben bei der Einführung von Lernmitteln die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und des sinnvollen Einsatzes im Unterricht zu beachten. Unterscheidet sich ein Lernmittel der Art, dem Inhalt und der didaktisch-methodischen Aufbereitung nach nicht wesentlich von einem anderen, so ist das preisgünstigste dieser Lernmittel auszuwählen.

(2) Die angeschafften Lernmittel sollen mindestens drei Jahre genutzt werden, es sei denn, dass zwingende fachliche Gründe den Wechsel erfordern.

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Zitiervorschlag: § 2 LernMV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/2

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