§ 7 LeistBV FHPol (Brandenburg) — Forschungs- und Lehrzulage

Leistungsbezügeverordnung FHPol

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Fachhochschule der Polizei einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat.