(1) Mindestens 20 vom Hundert des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen.
(2) Bei Professoren der Besoldungsgruppe W 2 dürfen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge zusammen mit besonderen Leistungsbezügen 65 vom Hundert des Grundgehalts nicht überschreiten.